Gebäudeeinmessung
Zur Fortführung des Liegenschaftskatasters wird im Rahmen der Gebäudeeinmessung gemäß § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) der endgültige Umring des neuen Gebäudes oder Anbaus erfasst. Nach Übernahme der Vermessung durch die Katasterbehörde ist das neue Gebäude nun auch in der Flurkarte sichtbar.
Die Gebäudeeinmessung kann zusammen mit der Messung für die Lage- und Höhenbescheinigung erfolgen.